Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Oesch Metallbau AG, 3800 Interlaken

Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen (Offerten, Vertragsverhandlungen, Verträge) zwischen Oesch Metallbau AG nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, und seinen Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt, betreffend Metallbauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen.
  2. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Mit der Bestellung von Liefergegenständen oder Dienstleistungen von dem
    Auftragnehmer bestätigt, akzeptiert und erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass die Lieferung der Liefergegenstände und die Erbringung der Dienstleistung durch diese AGB geregelt werden.
  4. Oesch Metallbau AG behält sich eine jederzeitige Änderung dieser AGB vor.
    Änderungen gelten ab deren Mitteilung an den Auftraggeber für alle danach begründeten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sämtliche Offerten und Pläne von Auftragnehmer können jederzeit geändert oder wiederrufen werden, es sei denn, im betreffenden Dokument werde explizit etwas anderes festgehalten.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Zustimmung erfolgt mittels schriftlicher Bestellungs- bzw. Auftragsbestätigung, Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages oder durch Ausführung durch den Arbeitnehmer. 
  3. Bestellungen und Auftragsbestätigungen des Aufraggebers gelten als blosse Offerte zum Vertragsschluss.
  4. Die Angebote, Zeichnungen und Muster sowie die Offertbeschriebe des schriftlichen Angebotes des Arbeitnehmers bleiben sein Eigentum. Sie dürfen anderen Bewerbern nicht zur Kenntnis gebracht werden. Die Verletzung der Urheberrechte berechtigt den Arbeitnehmer zu einem pauschalen Schadenanspruch in der Höhe des Leistungshonorar.

Leistungsumfang

  1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Diese umfasst detaillierte Angaben zu den auszuführenden Dienstleistungen und Liefergegenständen.
  2. Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Jegliche Abweichungen von der vereinbarten Leistung bedürfen einer schriftlichen Zusatzvereinbarung.
  3. Sollte keine Bestellungs- bzw. Auftragsbestätigung ausgestellt werden, so ergibt sich die Beschreibung aus der Offerte oder des schriftlich unterzeichneten Vertrags des Auftragnehmers.

Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarten Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Schweizer Franken (CHF) und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Schweizerischen Nationalbank, sowie die Bezahlung von Mahngebühren zu verlangen.
  4. Allfällige Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungseingang schriftlich anzubringen, andernfalls gelten Rechnungen als anerkannt.

Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Liefer- und Leistungszeiten sind verbindlich, sofern sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
  2. Der Auftragnehmer ist stets bemüht, vereinbarte Lieferfristen und Termine einzuhalten. Der Auftragnehmer kann jedoch für die Einhaltung von Lieferfristen und Terminen keine Gewähr übernehmen. Insbesondere kann es aufgrund von Verzögerungen durch Kunden oder Dritte wie z.b verspäteter planerischen und/oder statischen und/oder anderen Freigaben oder vom Kunden vorgeschlagener Änderungen des Gegenstands oder Umfangs des Liefergegenstands oder der Dienstleistung, bzw. ganz generell aufgrund fehlender oder ungenügender Vorbereitung oder Unterstützung durch den Kunden oder Dritte zu Terminverschiebungen, für welche der Auftragnehmer nicht haftet.
  3. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- und Leistungszeiten. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über solche Ereignisse.
  4. Der Auftraggeber hat die Liefergegenstände nach Erhalt zu prüfen und allfällige Beanstandungen innerhalb von 10 Werktagen schriftlich anzubringen. Unterlässt er dies, so gelten die Liefergegenstände als akzeptiert.

Gewährleistung und Haftung

  1. Der Auftragnehmer gewährleistet die vertragsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistungen nach dem aktuellen Stand der Technik und unter Berücksichtigung der geltenden Sicherheitsnormen und Vorschriften.
  2. Beanstandungen bezüglich der erbrachten Leistungen sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Beanstandung zu prüfen und gegebenenfalls Nachbesserungen vorzunehmen.
  3. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht worden sind, insbesondere Naturereignisse, Feuer, Krieg, Terroranschläge und behördliche Anordnungen.
  5. Gewährleistungsansprüche verjähren vorbehältlich einer expliziten anderen Regelung nach Ablauf von zwei Jahren nach der Lieferung des betreffenden Liefergegenstandes.
  6. Bei der Lieferung von durch Dritte hergestellten oder gelieferten Produkte Übernimmt der Auftragnehmer einzig die Rolle der Vermittlung und/oder Verschaffung für den Auftraggeber. Der Auftraggeber hat allfällige Ansprüche z.B aus Herstellergarantien direkt gegen den jeweiligen Dritten zu richten. Jede Gewährleistung und sonstige Haftung von Oesch Metallbau AG für Produkte von Dritten ist ausgeschlossen. Das betrifft insbesondere auch für die Haftung für den allfälligen Ausbau und Wiedereinbau der Produkte von Dritten.

Pflichten des Kunden

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet all Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen in Bezug auf die Liefergegenstände und Dienstleistungen korrekt vorzunehmen, Insbesondere hat der Auftraggeber die erforderlichen Informationen und Sachmittel rechtzeitig zu Verfügung zu stellen und dem Auftragnehmer auf anfällige spezielle Behördliche und andere Vorschriften, Richtlinien und Besonderheiten schriftlich aufmerksam zu machen.
  2. Der Auftraggeber hat den Monteuren des Auftragnehmers den erforderlichen Zugang zum Montageort sowie Strom, Wasser und Sanitäreinrichtungen zu gewähren.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, allfällige Instruktionen von dem Auftragnehmer betreffend Liefergegenständen und Dienstleistungen zu befolgen.

Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet bei Massnahmen zum Schutze des Eigentums des Auftragnehmers mitzuwirken.

Technische Bestimmungen

  1. Es werden folgende Regelungen vereinbart
    • SIA Norm 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten
    • SIA Norm 118/240 Metallbauarbeiten
    • SIA Norm 118/331 Allg. Bedingungen für Fenster und Fenstertüren
    • SIA Norm 118/343 Allg. Bedingungen für Türen und Tore
    • SIA Norm 118/358 Geländer und Brüstungen

Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.